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WEITERBILDUNG
Du bist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1, C oder D - und das ganze vor dem 10.09.2009 (Bus 10.09.2008) - und nutzt Deinen Führerschein auch für gewerbliche Zwecke?
Dann benötigst Du die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungen.
Viele weitere Informationen und eine ausführliche Erläuterung des BKfQG (Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
findest Du auf der Homepage der BAG.
Für weitere Fragen kannst Du uns aber auch jederzeit gerne kontaktieren.
Termine Weiterbildung 2019 / 2020
Datum Modul
2019
Sa. 16. Nov Modul 7 „Gesundheit & Aktuelles STVo“ (ausgebucht!)
Sa. 23. Nov Modul 5 „Erste Hilfe“ (ausgebucht !)
Sa. 07. Dez Modul 2 „Ladungssicherung“
Sa. 14. Dez Modul 3 „Lenk- und Ruhezeiten“
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2020
Sa. 11. Jan Modul 5 „Erste-Hilfe“ (ausgebucht !)
Sa. 18. Jan Modul 3 „Lenk- und Ruhezeiten “
Sa. 25. Jan Modul 5 „Erste-Hilfe“
Fr. 31. Jan Modul 2 „Ladungssicherung“ (ausgebucht !)
Sa. 01. Feb Modul 7 „Gesundheit & Aktuelles STVo“
Sa. 08. Feb Modul 4 „Assistenzsysteme“ (ausgebucht !)
Fr. 06. Mrz Modul 5 „Erste-Hilfe“ (ausgebucht !)
Sa. 07. Mrz Modul „Ladungssicherung“
!! Erstmals finden die Module auch 2 x Freitags statt !! (ausgebucht !)
Sollten Sie Fragen oder weitere Terminwünsche haben, wenden Sie sich bitte an uns.
* Voraussetzung für die Bescheinigung „Bedienung des Kontrollgerätes“
(Fahrtenschreiberverordnung (EU) Nr. 165/2014)
Die Kurse finden im Gemeindehaus in Insul statt.
Beginn 08:30 Uhr
Eine rechtzeitige Anmeldung für die einzelnen Module ist dringend erforderlich !!
Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Wichtige NEUERUNG !!
Unterweisungspflicht zur richtigen Bedienung des Kontrollgerätes
Am 2. März 2016 wird die neue Fahrtschreiberverordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft treten. Darin ist nunmehr eine explizit formulierte Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht des Unternehmens gegenüber seinem Fahrpersonal zur korrekten Bedienung des Kontrollgerätes verankert. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Fahrpersonal nicht nur die Kernfunktionen der im Fuhrpark eingesetzten Kontrollgeräte kennt, sondern auch alle damit einhergehenden Aufgaben, zB. die manuelle Eingabe von Nachträgen beherrscht.
Fazit: Kann das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Schulungs- und Unterweisungspflicht nachgekommen ist, so haftet es nach Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014 uneingeschränkt für Verstöße seiner Fahrer. Eine entsprechende Schulung (extern oder intern) ist deshalb unerlässlich, ebenso die Ausstellung von aussagekräftigen Schulungsbescheinigungen für die Vorlage bei Betriebskontrollen.
Eine Frist zur Wiederholung der Unterweisung besteht nicht. Daher ist eine erneute Unterweisung solange nicht notwendig, wie bspw. keine neue Gerätegeneration im Fuhrpark zum Einsatz kommt oder keine Fehlbedienung beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarten festgestellt wird.